Krankheitskosten steuerlich absetzen

Krankheitskosten steuerlich absetzen

Wie man bei Krankheitskosten sparen kann

Wer höhere Ausgaben wegen gesundheitlichen Problemen hatte, kann diese Krankheitskosten als sogenannte außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dazu zählen z. B. die Kosten für eine Brille, Zahnersatz, Physiotherapie oder Behandlungen bei einem Heilpraktiker. Voraussetzung ist jedoch, dass die „Zumutbarkeitsgrenze“ überschritten wird, welche von der Höhe Ihrer Einkünfte, Ihrem Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder abhängt.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 75/14) soll die zumutbare Belastung für jeden Steuerpflichtigen gestaffelt nach Einkommensstufen ermittelt werden, was zur Konsequenz hat, dass höhere Beträge abgezogen werden können und dadurch die Steuerlast vermindert werden kann. Menschen mit hohem Einkommen und ohne Kinder müssen demzufolge mehr Geld für medizinische Leistungen ausgeben als Durchschnittsverdiener mit Kindern, um ihre Steuerlast zu reduzieren. Wie genau diese Berechnung aussieht, kann man hier genauer nachlesen.

 

Welche Kosten zählen zu Krankheitskosten?

Krankheitskosten dienen der Heilung oder Linderung einer Krankheit. So können folgende Kosten steuerlich geltend gemacht werden:

  • Arztkosten (auch Zahnarzt, Physiotherapeut, Heilpraktiker)
  • Rezeptpflichtige Medikamente
  • Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel und Naturheilmittel, für die die Krankenkasse keine Kosten übernimmt
  • Hilfmittel wie z. B. Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Rollstühle
  • Alternative Heilmethoden wie Akupunktur, Infusionstherapie, Sauerstofftherapie u.a.
  • Anwendungen wie Massagen, Bäder, Kuren etc.
  • Fitnesstudio, wenn es der Linderung einer Krankheit dient

 

Was ist außerdem zu beachten?

Um diese Ausgaben in der Steuer zu berücksichtigen, brauchen Sie neben den Rechnungen jeweils ein Rezept oder Attest von Ihrem Arzt oder Heilpraktiker. Es ist zudem wahrscheinlicher, dass das Finanzamt Ihre Ausgaben anerkennt, wenn Sie zuerst das Rezept bekommen und dann erst eine entsprechende Behandlung beginnen.

Wenn Sie versäumt haben, bei Ihrer Krankenversicherung eine Erstattung zu beantragen, müssen Sie diese Kosten komplett zahlen und haben im Nachhinein auch keine Chance auf steuerliche Berücksichtigung.

Gesundheitlich sinnvoll, jedoch leider nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar: Kosten für Prävention und Prophylaxe.